Rechtsprechung
VG München, 20.09.2006 - M 12 K 06.50762 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,37249) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (3)
- Informationsverbund Asyl und Migration
AsylVfG § 34 Abs. 1 S. 1; AsylVfG § 14 a Abs. 2; AufenthG § 29 Abs. 3 S. 1; AufenthG § 29 Abs. 3 S. 2; AufenthG § 25 Abs. 3
D (A), Verfahrensrecht, Abschiebungsandrohung, Rechtsschutzinteresse, Asylantrag, Antragsfiktion, Kinder, in Deutschland geborene Kinder, Eltern, Aufenthaltserlaubnis - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- VG Ansbach, 09.02.2009 - AN 3 K 07.30764
Fiktiver Asylantrag; isolierte Anfechtungsklage; Rechtsschutzbedürfnis; ein …
Die Kammer folgt dabei der Rechtsprechung der 12. Kammer des VG München (Urteil vom 20.9.2006, M 12 K 06.50762) sowie der 9. Kammer des VG Ansbach (Urteil vom 19.3.2008, AN 9 K 07.30763) auf jeden Fall insoweit, als ein fiktives Asylverfahren nach Anzeige der Geburt eines Kindes im Bundesgebiet dann nicht durchzuführen ist, wenn der sorgeberechtigte Elternteil einen Aufenthaltsstatus besitzt, der stabiler und "besser" ist als die in § 14 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG genannten. - VG Gelsenkirchen, 20.12.2011 - 6a L 1315/11
Kind, minderjährig, Antrag, Asylantrag, Fiktion
So VG München, Urteil vom 14. September 2006 - M 12 K 06.50762 -, Juris; Bodenbender, in: GK-AsylVfG, Stand: Mai 2011, § 14a Rdnr. 23. - VG Ansbach, 09.03.2009 - AN 3 K 09.30023
Kein fiktiver Asylantrag bei Niederlassungserlaubnis des sorgeberechtigten Vaters
Die Kammer folgt dabei der Rechtssprechung der 12. Kammer des VG München (Urteil vom 20.9.2006, M 12 K 06.50762) sowie der 9. Kammer des VG Ansbach (Urteil vom 19.3.2008, AN 9 K 07.30763) auf jeden Fall insoweit, als ein fiktives Asylverfahren nach Anzeige der Geburt eines Kindes im Bundesgebiet dann nicht durchzuführen ist, wenn der allein sorgeberechtigte Elternteil oder, bei gemeinsamem Sorgerecht, einer der beiden sorgeberechtigten Eltern einen Aufenthaltsstatus besitzt, der stabiler ist als die in § 14 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG genannten.